AKTUELL: MRSA (ORSA) ICD-Code U80.0 G
Seit dem 1.April 2012 kann eine prophylaktische MRSA-Behandlung in der Arztpraxis durchgeführt werden.
Grundlage hierfür ist die Einführung von neuen EBM-Ziffern. Diese beruhen auf den Ergebnissen der Zusammenarbeit zwischen der KVWL, AOK WL und des MRSA-net/EurSafety Health-net.
Folgende MRSA-Ziffern stehen zur Verfügung
MRSA: Neun Ziffern stehen Ärzten ab April zur Verfügung
Ab dem 1. April können niedergelassene Ärzte Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie bei MRSA außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung abrechnen. Insgesamt neun Gebührenpositionen stehen ihnen dabei zur Verfügung:
- 86770: Erhebung des MRSA-Status eines Risikopatienten bis sechs Monate nach Entlassung aus einer stationären Behandlung; 100 Punkte, einmal im Behandlungsfall
- 86772: Behandlung und Betreuung eines Risikopatienten, der Träger von MRSA ist, oder einer positiv nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson; 375 Punkte, einmal im Behandlungsfall und Sanierungszyklus
- 86774: Aufklärung und Beratung eines Risikopatienten, der Träger von MRSA ist, oder einer positiv nachgewiesenen Kontaktperson des Patienten; 255 Punkte, je vollendete zehn Minuten, maximal zweimal je Sanierungsbehandlung
- 86776: Abklärungs-Diagnostik einer Kontaktperson nach erfolgloser Sanierung eines MRSA-Trägers; 90 Punkte, einmal im Behandlungsfall
- 86778: Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen Netzwerkkonferenz; 130 Punkte einmal im Behandlungsfall
- 86780: Bestätigung einer MRSA-Besiedlung durch Abstrich; 55 Punkte, maximal zweimal im Behandlungsfall
- 86781: Ausschluss einer MRSA-Besiedlung durch Abstrich; 55 Punkte, maximal zweimal im Behandlungsfall
- 86782: Gezielter MRSA-Nachweis auf chromogenem Selektivnährboden; 5,20 Euro
- 86784: Nachweis der Koagulase und/oder des Clumpingfaktors zur Erregeridentifikation; 2,55 Euro.
Die beiden Kostenpauschalen 86782 und 86784 können nur von Ärzten veranschlagt werden, die von der KV die Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen des EBM-Abschnitts 32.3.10 "Bakteriologische Untersuchungen" haben.
Nach der zwischen Kassen und KBV ausgehandelten Vergütungsvereinbarung sollen nur solche Ärzte die Leistungen abrechnen, "die in einem sektorübergreifenden MRSA-Netzwerk unter Einbeziehung des öffentlichen Gesundheitsdienstes organisiert sind".
Da flächendeckend solche Netze nicht vorhanden sind, gibt es eine Alternative: Die Ärzte müssen "eine entsprechende Beratung bei anderen geeigneten Stellen" einholen. Das sind nach Angaben der KBV etwa Institute wie das Robert-Koch-Institut oder das Hygieneinstitut oder Kollegen mit der Zusatzbezeichnung "Infektiologie".